Fernabsatz: Widerrufsrecht wird nicht durch Reparaturauftrag ausgeschlossen

Das Amtsgericht Ahlen musste sich mit folgendem Rechtsstreit befassen:

Die Klägerin kaufte über eBay bei der Beklagten eine Armbanduhr zum Kaufpreis von 1.800 EUR. Nach Erhalt der Uhr musste sie feststellen, dass das Armband der Uhr zu klein und defekt war. Mit der Beklagten einigte sie sich darauf, dass die Beklagte prüfen sollte, ob eine Verlängerung des Armbandes und eine Reparatur möglich seien. Dies sollte aber noch innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgen. Die Klägerin sandte der Beklagten die Uhr zur Überprüfung zurück.

Nachdem sich die Prüfung durch die Beklagte hinzog, erklärte die Klägerin einen Tag vor Ablauf der Frist des § 355 Abs. 2 BGB den Widerruf und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises. Die Beklagte widersprach dem Widerruf und vertrat die Auffassung, das Widerrufsrecht der Klägerin sei durch den erteilten Reparaturauftrag erloschen.

Die Beklagte lies sich auf Rückzahlung des Kaufpreises verklagen – und verlor.

Das AG Ahlen (Urteil vom 11.04.2012 – 30 C 794/11) gab der von mir vertretenen Klägerin Recht: Das Widerrufsrecht sei nicht durch den Reparaturauftrag erloschen und fristgerecht ausgeübt worden. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien gehe zunächst hervor, dass bis zum Widerruf nicht eindeutig geklärt gewesen sei, ob überhaupt eine Reparatur der Uhr möglich sei, so dass aus dem Reparaturauftrag auch nicht zu schließen sei, dass sie auf ihr Widerrufsrecht verzichtet habe. Der Reparaturauftrag stehe dem Widerrufsrecht aber auch nicht entgegen. Denn gem. § 649 BGB habe die Klägerin den Reparaturauftrag als Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen dürfen. Eine Reparatur sei auch nicht erfolgt.

Allein der Umstand, dass ein Reparaturauftrag erteilt wurde, stehe dem Widerruf ebenfalls nicht entgegen. Das Gericht führt dazu aus:

Gemäß § 357 BGB finden auf das Widerrufsrecht die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend Anwendung. Aus § 346 Abs. 2 BGB kann entnommen werden, dass selbst im Fall einer Umgestaltung oder Untergangs der zurückzugewährenden Sache das Rücktrittsrecht (hier entsprechend das Widerrufsrecht) nicht ausgeschlossen ist, sondern allein die zurückzugewährende Leistung modifiziert wird. Allein das Erteilen des Reparaturauftrages (was hinter einem Umgestalten oder einem Untergang der Sache zurückbleibt) führt daher nicht dazu, dass das Widerrufsrecht erlischt.

Die Klägerin habe daher den Widerruf wirksam erklären können.

Das Ergebnis dieses interessanten Verfahrens: Die Beklagte wurde zur Rückerstattung des Kaufpreises und zur Erstattung der der Klägerin entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt.

BGH ändert Rechtsprechung: Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur bei inhaltlich korrekter Abrechnung!

Ergibt eine Betriebskostenabrechnung, dass die von dem Mieter gezahlten Vorauszahlungen zur Deckung der tatsächlich entstandenen Betriebskosten nicht ausreichen, darf der Vermieter die vertraglich geschuldeten Vorauszahlungen erhöhen, § 560 Abs. 4 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) reichte für eine solche Anpassung der Mietervorauszahlungen bislang lediglich eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung aus, auch wenn diese inhaltlich falsch war. Der BGH bezweckte damit, dass ohne aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung alsbald Klarheit über die Höhe der Vorauszahlungen erzielt werden konnte.

Von dieser bisherigen Rechtsprechung ist der BGH nun mit zwei Entscheidungen vom 15.05.2012 abgerückt (VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11).

Gegenstand dieser beiden Entscheidungen waren Räumungsklagen eines Vermieters, der seinen Mietern wegen vermeintlicher Mietrückstände gekündigt hatte. Der jerweilige Mietrückstand war dadurch entstanden, dass die Mieter erhöhte Vorauszahlungen nicht bzw. nur teilweise gezahlt hatten. Die den Erhöhungen zu Grunde liegenden Betriebskostenabrechnungen waren von den Mietern nämlich als fehlerhaft bemängelt worden.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nahm die ihm vorliegenden Revisionsverfahren zum Anlass, von der oben genannten bisherigen Rechtsprechung abzurücken und entschied, dass der Vermieter nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB nur insoweit berechtigt ist, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.

Mit der Anpassung der Vorauszahlungen würde nämlich der Zweck verfolgt, die Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode zu bemessen. Für den Vermieter dürfe aber nicht die Möglichkeit bestehen, aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.

Der Vermieter sei schließlich zur Erteilung einer korrekten Abrechnung verpflichtet. Es könne nicht hingenommen werden, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile ziehe und zum Beispiel das Mietverhältnis wegen Mietrückständen beende, die alleine darauf beruhten, dass eine fehlerhafte Abrechnung erteilt wurde.

Beraterhinweis:

Die Änderung der Rechtsprechung des BGH ist zu begrüßen. Es ist tatsächlich nicht einzusehen, dass ein Vermieter aufgrund einer inhaltlich fehlerhaften Betriebskostenabrechnung höhere Vorauszahlungen von seinem Mieter verlangen können soll. Schließlich sollen die Vorauszahlungen den tatsächlichen Betriebskosten entsprechen und nicht dazu führen, dass sich der Vermieter durch Überzahlungen ein finanzielles Polster sichert. Ist eine Betriebskostenabrechnung inhaltlich fehlerhaft, steht dem Vermieter ein von ihm geltend gemachter Nachzahlungsanspruch nur zu, wie er sich nach Korrektur der Abrechnung ergibt. Einer auf die fehlerhafte Abrechnung gestützte Forderung kann der Mieter widersprechen. Es ist nur folgerichtig, dass der Vermieter darauf auch keine Erhöhung der Vorauszahlungen stützen kann.

BGH: Angabe der BK-Vorauszahlungen des Mieters für formell wirksame BK-Abrechnung unnötig

Ob eine Betriebskostenabrechnung formell wirksam ist, ist entscheidend für die Einhaltung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB. Ist die Jahresfrist verstrichen und liegt keine formell ordnungsgemäße Abrechnung vor, hat der Mieter (bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung) zwar weiter einen durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, dem Vermieter ist eine Nachforderung daraus jedoch verwehrt. Eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung kann zudem einen fälligen Nachzahlungsanspruch zu Gunsten des Vermieters begründen, sofern der Mieter keine Einwendungen aufgrund inhaltlicher Fehler der Abrechnung erhebt.

Zu den Anforderungen an eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung gehört , dass die Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Das bedeutet, dass die Gesamtkosten, der zugrundegelegte Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und die in Abzug gebrachten Vorauszahlungen aufgeführt und, soweit erforderlich, erläutert werden.

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH musste nun darüber entscheiden, ob eine Betriebskostenabrechnung formell korrekt ist, wenn der Vermieter keine Vorauszahlungen des Mieters in Abzug gebracht hat.

Der Bundesgerichtshof entschied am 15.02.2012 (Az.: VIII ZR 197/11), dass das Fehlen der Vorauszahlungen die Abrechnung nicht formell unwirksam mache.

Denn entsprechend der Rechtsprechung des Senats seien an die Abrechnung keine zu hohen formellen Anforderungen zu stellen. Die Abrechnung solle den Mieter demzufolge lediglich in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Fehlten Angaben über die Vorauszahlungen des Mieters, sei daraus zu schließen, dass der Vermieter diese mit Null angesetzt habe. Die Abrechnung sei für den Mieter also trotzdem gedanklich und rechnerich nachvollziehbar und damit formell nicht zu beanstanden. Das Fehlen etwaiger in Abzug zu bringender Vorauszahlungsbeträge stelle lediglich einen inhaltlichen, materiellen Mangel der Betriebskostenabrechnung dar.

Beraterhinweis:

Im Ergebnis wird daher der bisherigen Vorgabe des BGH, dass eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung nur vorliegt, wenn die gezahlten Vorauszahlungen des Mieters in Abzug gebracht werden, nicht mehr Rechnung getragen. Da die Abrechnung auch ohne Abzug der geleisteten Vorauszahlungen als formell korrekt angesehen wird, kann der Vermieter daraus einen fälligen Nachzahlungsanspruch ableiten. Inhaltliche Fehler der Abrechnung muss der Mieter binnen Jahresfrist rügen. Verpasst der Mieter diese Frist, kann er sich auf das Fehlen der ihm geleisteten Vorauszahlungen nicht mehr berufen und muss gegebenenfalls eine hohe Nachzahlung leisten. Die Entscheidung des BGH ist aus Mietersicht daher abzulehnen.

BGH: Berechtigtes Interesse zur Wohnraumkündigung auch bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters durch “nahestehende” juristische Person

Dem Vermieter von Wohnraum steht ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 1 BGB auch dann zu, wenn er die Mietsache nicht selbst benötigt, sondern eine ihm “nahestehende” juristische Person sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters benötigt.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 09.05.2012 – Az.: VIII ZR 238/11 – entschieden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, war Vermieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.
Das Mietverhältnis wurde vermieterseits mit der Begründung gekündigt, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der vom Beklagten genutzten Wohnung, für die Unterbringung der von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt wurde.

Der Mieter bestritt die Wirksamkeit der Kündigung, da kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB vorliege.
Der Vermieter könne sich nicht auf den Nutzungsbedarf der Diakonie berufen, da diese im Verhältnis zum Vermieter eine rechtlich selbständige juristische Person sei.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof sah dies als Revisionsinstanz anders und verurteilte den Mieter zur Räumung.

Der Senat stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Klägers diene. Denn die Diakonie Düsseldorf e.V. erfülle für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, unter anderem durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handele sich daher bei ihr um eine dem Vermieter “nahestehende” juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des klagenden Vermieters diene.

Ein eigenes berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses habe daher vorgelegen und die Kündigung war wirksam.

Beraterhinweis:

Der Vermieter von Wohnraum darf ein laufendes Mietverhältnis nicht nach Lust und Laune kündigen, sondern muss nach § 573 Abs. 1 BGB ein berechtigtes Interesse daran vorweisen. Klassisches Beispiel für ein solches Interesse ist der Eigennutzungswunsch, also Eigenbedarf. Ein berechtigtes Interesse kann aber auch vorliegen, wenn die Mietsache für einen Dritten benötigt wird, wie die Entscheidung des BGH schön darstellt.

Cold Calls aus Berlin

Liebes eBuero.de,

ja, wir hatten einmal eine schöne gemeinsame Zeit miteinander. Aber die ist schon länger vorbei und seitdem gehen wir getrennte Wege. Und auch wenn es dich noch so sehr schmerzt: Mit deiner Nachfolgerin bin ich viel zufriedener.

Dass du mich nun angerufen hast, um mich zurückzugewinnen, kann ich zwar verstehen. Aber drei Anrufe an vier aufeinanderfolgenden Tagen sind dann doch zuviel des Guten. Ich bin für dich nicht zu sprechen, denn unsere Beziehung ist beendet. Und daher möchte ich von dir nicht mehr angerufen werden. Nicht einmal, nicht zweimal und nicht dreimal.

Und weil ich manchmal auch nett sein kann, flüstere ich Dir das Zauberwort erst einmal leise zu: Cold Call. Mich wundert, dass du es noch nicht kennst, zählst du doch viele Kollegen zu deinen Kunden. Die werden dir sicherlich eingehender erläutern können, was passiert, wenn du mich noch einmal anrufst.

Ich hoffe, wir verstehen uns. 

Dein ehemalige Kunde.

Facebook-Abmahnungen: Nichts Neues unter der Sonne

Der Kollege Lampmann berichtete über eine ihm vorliegende Abmahnung wegen der urheberrechtlich verletzenden Veröffentlichung eines Fotos auf der Pinwand einer Facebook-Seite. Er fasste dies unter dem griffigen Stichwort “Facebook-Abmahnung” zusammen und richtete pfiffigerweise direkt eine E-Mail-Hotline für Anfragen verunsicherter Facebook-User ein. Sein Beitrag rief ein enormes Medienecho hervor, sogar Spiegel Online und Heise berichteten. So weit, so clever. 

Aber was steckt denn nun hinter dem Schlagwort “Facebook-Abmahnung”? 

Nichts Neues.

Wer fremde Rechte verletzt, egal ob auf einem Flyer, den er in der Fußgängerzone verteilt, ob in der “Bäckerblume”, ob auf seiner Homepage, oder in seinem Blog oder eben auf seiner Facebook-Seite oder auf Google+, der haftet für diese Rechtsverletzung. Wer also ein Foto, oder juristisch korrekt: ein Lichtbild, an dem er keine Nutzungsrechte hat, auf seiner Facebook-Pinwand veröffentlicht, muss damit rechnen, von dem Rechteinhaber (Fotograf, Foto-Agentur, Lizenzinhaber) wegen Verletzung seiner Rechte belangt zu werden. Er kann dann auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz abgemahnt werden.

In dem von dem Kollegen Lampmann bericheteten Fall hat nun allerdings nicht der Inhaber des Facebook-Profils selbst das Foto in die Pinwand eingestellt, sondern ein Dritter. Es stellt sich die Frage, ob der Profilinhaber dafür ebenfalls haftet.

Eine Haftung wird jedenfalls ausscheiden, wenn der Profilinhaber keine Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat und ihn nach entsprechendem Hinweis entfernt. Erlangt er nämlich Kenntnis, und entfernt er das Foto daraufhin, ist ihm selbst kein rechtswidriges Verhalten vorwerfbar. Insbesondere kann ihm kaum auferlegt werden, sämtliche Beiträge auf seiner Pinwand im Hinblick auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. Das wäre, gerade was die Veröffentlichungsrechte an Fotos angeht, kaum zumutbar.

Anders wird es aber aussehen, wenn dem Profilinhaber die Rechtswidrigkeit eines Beitrages bekannt ist, und er diesen gleichwohl duldet und nicht entfernt. Dann wird er sich seine Untätigkeit vorwerfen lassen und dafür ebenso einstehen müssen, wie der Dritte, der das Foto aktiv veröffentlicht und damit urheberrechtlich relevant öffentlich zugänglich gemacht hat.

Dann wird sich auch die von dem Kollegen Stadler aufgeworfene Frage, ob der “normale Facebook-Nutzer” überhaupt als Anbieter, wie ein Blogger, zu einer eingeschränkten Störerhaftung herangezogen werden kann, nicht stellen. Stadler verneint dies mit dem Argument, der Facebook-Nutzer habe nur die Möglichkeit, “die Standardeinstellungen dahingehend verändern, dass man Postings Dritter nicht oder nur eingeschränkt zulässt.” Die Annahme “auch nur einer eingeschränkten Störerhaftung des Nutzers” sei ” kommunikationsfeindlich.” 

Das ist, wenn man die Möglichkeiten des Nutzers betrachtet, Rechtsverletzungen durch Dritte zu vermeiden, sicherlich richtig. Aber er kann natürlich bekannt gewordene Rechtsverletzungen beseitigen, in dem er entsprechende Beiträge mit einem einfachen Mausklick löscht und ggf. auch den Rechtsverletzer konkret von der Möglichkeit weiterer Veröffentlichungen ausschließt. Macht er das nicht, ist kein Grund erkennbar, ihn von einer eigenen Haftung auszunehmen.

Es verwundert in der Tat, dass solche Fälle bislang nicht in größerem Umfang bekannt geworden sind. Der aktuelle Erfolg von Plattformen wie Pinterest, die ohne Urheberrechtsverletzungen kaum exisitieren könnten, wird daran zukünftig sicherlich etwas ändern. Rechtlich gehören solche Abmahnungen zum einfachen Handwerkszeug jedes im Urheberrecht tätigen Rechtsanwaltes. 

Fernabsatz: Widerrufsrecht nach Reparaturauftrag

Eine interessante Rechtsfrage wurde heute vor dem Amtsgericht Ahlen verhandelt:

Meine Mandantin hatte über eBay eine nicht ganz preiswerte Uhr erworben, die allerdings Mängel aufwies: Das Armband war zu klein geraten, zudem wies die Uhr, worauf in der Artikelbeschreibung allerdings hingewiesen worden war, noch weitere Fehler auf.

Mit der Verkäuferin vereinbarte meine Mandantin, dass dieses prüfen solle, ob ein längeres Armband angebracht werden konnte, und eine Reparatur in Frage kam. Das sollte dann aber in der Widerrufsfrist des § 355 BGB geschehen. Eine Mitarbeiterin der Verkäuferin sicherte das zu und diese erhielt also die Uhr zurück.

Nachdem dann aber nichts weiter geschah und insbesondere auch nicht erkennbar war, dass die gewünschte Reparatur binnen Monatsfrist erledigt sein würde, widerrief meine Mandantin einen Tag vor Fristablauf ihre auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung und bat um Erstattung des Kaufpreises. Dies lehnte die Verkäuferin mit der Begründung ab, mit Erteilung des Reparaturauftrages sei das Widerrufsrecht jedenfalls erloschen, eine Rückabwicklung des Kaufvertrages käme nicht in Betracht.

An dieser Rechtsauffassung hielt die Verkäuferin auch weiterhin fest, nachdem sie von mir anwaltlich zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert worden war. Nachdem ihr meine Klage vorlag, versuchte sie zudem noch, ihre Passivlegitimation zu bestreiten: Sie führe zwar den eBay-Shop, aber Inhaber und damit Vertragspartner meiner Mandantin sei nicht sie, sondern ihr Sohn.

Das Gericht erteilte dem heute in der mündlichen Verhandlung eine deutliche Absage. Natürlich sei sie als Inhaberin des eBay-Verkäuferkontos die richtige Beklagte. Und da die Uhr unstreitig nicht repariert worden war, sei auch von einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts auszugehen. Zwar sei diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht gerichtlich entschieden worden. Der Reparaturauftrag selbst habe aber jederzeit gekündigt werden dürfen, das Widerrufsrecht gem. § 312d BGB  sei durch den Reparaturauftrag nicht erloschen und habe der Klägerin also noch zugestanden.

Der Kollege auf der Gegenseite lies sich übrigens in weiser Voraussicht durch einen Unterbevollmächtigten vertreten. Dieser stellte nach den Darlegungen des Richters fest, dass er das “beim ersten Durchlesen der Unterlagen” genauso gesehen habe und stimmte dem Gericht zu. Ein Anerkenntnis gab er allerdings nicht ab.

Das Gericht gab also zu erkennen, dass die Klage “durchgehen” wird und benannte einen Verkündungstermin. Meine Mandantin hat’s gefreut.

Der Termin hat 10 Minuten gedauert. Dafür habe ich heute mehr als 4 Stunden auf der Autobahn verbracht. Aber das war es wert.

Vorbeugende Unterlassungserklärungen: Helfen sie wirklich?

Sehr oft sehen sich wegen Filesharings abgemahnte Internetnutzer der Situation ausgesetzt, dass im Abstand weniger Tage weitere Abmahnungen eintrudeln und sie von verschiedenen Anwälten aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu zahlen.

Es stellt sich die Frage, ob dies rechtens ist und ob dies zu verhindern ist.

Grundsätzlich ist die Musikfirma B nicht daran gehindert, einer Verletzung ihrer Nutzungsrechte mit einer Abmahnung zu begegnen, auch wenn der Nutzer bereits von Musikfirma A abgemahnt wurde. Denn jede Rechtsverletzung ist separat zu betrachten. Und gerade, wer z.B. einen populären Chart Container herunterlädt und weiterverbreitet (z.B. German Top 100 Single Charts) verletzt natürlich die Rechte einer ganzen Reihe von Musikfirmen und Künstlern. Es bleibt dann selten bei einer einzelnen Abmahnung und der Nutzer sieht sich u.U. einer ganzen Anzahl von Anwaltsschreiben im Auftrag diverser Rechteinhaber gegenüber.

Manche Anwälte empfehlen in diesem Fall die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen, sobald eine erste Abmahnung vorliegt. Vereinfacht ausgedrückt: Alle Rechteinhaber, die noch nicht abgemahnt haben, werden angeschrieben und erhalten vorbeugend eine ausreichende Unterlassungserklärung. Damit soll verhindert werden, dass diese ebenfalls eine Abmahnung durch ihre Anwälte aussprechen lassen.

Aber ist dieses Verfahren sinnvoll?

Das kommt drauf an: Eine vorbeugende Unterlassungserklärung soll Kosten sparen, nämlich die Kosten weiterer Abmahnungen. Diese Kosten fallen aber nicht erst mit dem Erhalt der Abmahnung an, sondern bereits bei Beauftragung des abmahnenden Anwaltes und dessen Tätigwerden. Der Abmahnung gehen ja zunächst Beratungen und Ermittlungen voraus, die bereits Kosten verursachen. Hat der Nutzer bereits eine Abmahnung erhalten, ist es wahrscheinlich, dass auch bereits andere Musikfirmen ermitteln lassen und ihre Anwälte beauftragt haben.

Wurde der Abmahnanwalt aber bereits beauftragt, kann auch eine vorbeugende Unterlassungserklärung die bei ihm entstehenden Kosten nicht mehr vermeiden. Im Gegenteil: Man weckt gegebenenfalls schlafende Hunde und bringt den jeweiligen Empfänger erst recht dazu, einmal genauer zu ermitteln. Denn niemand gibt eine vorbeugende Unterlassungserklärung ab, der keinen Grund hat, eine Abmahnung zu befürchten.

Eine vorbeugende Unterlassungserklärung schützt zudem nicht vor Schadensersatzforderungen wegen unbefugter Weiterverbreitung des geschützten Werkes. Der Nutzer, der sich gegen eine solche Schadensersatzforderung zur Wehr setzt, wird es vor Gericht schwer haben, darzulegen, weshalb er überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wenn er doch völlig schuldlos ist.

Hinzu treten praktische Probleme: Wem die Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk zustehen, ist meist nicht einfach zu ermitteln. Zudem sind nicht nur die Inhaber der Nutzungsrechte betroffen, sondern natürlich auch der/die Urheber selbst.

Alle Rechteinhaber müssten unmittelbar kontaktiert werden – die Adressierung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung an eine Anwaltskanzlei, welche i.d.R. die Interessen dieser Rechteinhaber vertritt, ist nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss v. 13.02.2012 – Az.: 3 W 92/11) unzulässig, wenn diese nicht in dieser konkreten Sache mandatiert ist. Dies kann dann eine weitere Abmahnung nach sich ziehen – wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Im Ergebnis kann eine vorbeugende Unterlassungserklärung zwar im konkreten Einzelfall hilfreich sein – wenn alle Rechteinhaber und deren Anschriften bekannt sind und diese noch keinen Anwalt beauftragt haben.

Grundsätzlich ist davon jedoch eher abzuraten, denn man liefert sich in der Regel selbst unnötig ans Messer und vermeidet keine Kosten.

Der Gefahr weiterer Abmahnungen lässt sich am wirkungsvollsten durch eine kompetente anwaltliche Vertretung entgegenwirken. Denn die Erfahrung zeigt: Wer sich wehrt, wird für weitere potentielle Abmahner schnell uninteressant.

Von der vorschnellen Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen, vielleicht sogar selbst gebastelt, ist dagegen unbedingt abzuraten.

Nur auf Nachfrage

Auf der Beratungsplattform frag-einen-anwalt.de sucht heute ein Scheidungswilliger aus Bayern Antworten. Davon abgesehen, dass er für insgesamt zwölf nicht unbedingt einfach zu beantwortende Fragen nur den Mindesteinsatz anbietet, scheint er auch grundsätzliche Probleme mit den Rechten und Pflichten eines Anwaltes zu haben. 

So schreibt er:

“Wir wollten die Scheidung zusammen mit einem Rechtsanwalt regeln, doch ich habe das Gefühl, dass die betreuende Rechtsanwältin mehr zugunsten der Frau berät (die offizielle Auftraggeberin ist) und mir Sachen nur auf explizite Nachfrage mitteilt, wie zB die Abzugsfähigkeit meiner Berufsunfähigkeitsversicherung vom Treffnungsunterhalt.”

Seine Ehefrau hat also eine Anwältin beauftragt. Und diese berät tatsächlich “mehr zugunsten der Frau.”

Loriot hätte jetzt gesagt: “Ach!” Denn der mit Durchführung des Scheidungsverfahrens beaufragte Anwalt darf natürlich nicht beide Eheleute vertreten. Es gilt das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO). Und solche widerstreitenden Interessen liegen in Scheidungsverfahren auf der Hand, wie der Fragesteller selbst schön herausgearbeitet hat. Der Anwalt darf dabei nur seinen Mandanten vertreten und beraten.

Es ist es zwar zulässig, dass in einvernehmlichen Scheidungsverfahren nur eine Partei anwaltlich vertreten wird und der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt – dafür benötigt er nämlich keinen eigenen Anwalt. Die Kosten können dann intern geteilt werden.

Es spricht dann auch nichts dagegen, dass der Ehepartner (= Antragsgegner), an gemeinsamen Besprechungen auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten teilnimmt. Der Anwalt muss dann aber immer darauf hinweisen, dass er nur die Interessen seines Mandanten vertritt und im Zweifel diesen unter vier Augen beraten.

Andernfalls setzt sich der Anwalt nämlich der Gefahr des Parteiverrats aus. Und der wird nach § 356 StgB mit Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bestraft.

eBay: Kontoführer ungleich Kontoinhaber

Eigentlich wollte ich hier heute nichts schreiben, weil ich zuviel um die Ohren habe. Aber der Schriftsatz, der mir gerade vom AG Ahlen weitergeleitet wurde, verdient ein paar Zeilen:

Der gegnerische Kollege behauptet darin nämlich,  seine Mandantin sei für die von mir eingereichte Klage (auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Widerruf) nicht passiv legitimiert. Denn sie sei nicht eBay-Vertragspartner meiner Mandantin geworden sei. Sie “führe” zwar das dortige Verkäuferkonto, Inhaber und Rechnungssteller aller Rechnungen sei aber ihr Sohn. 

Der Kollege versucht dabei erfolglos, die Rechtsprechung des OLG Koblenz zu umschiffen. Denn nach dessen Entscheidung vom 30.07.2008 (Az. 5 U 397/08) sind Vertragspartner eines Geschäfts über eBay stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldeten Nutzer der beteiligten Accounts. So hat übrigens auch das AG Rostock entschieden (Urteil vom 30.08.2010 – 47 C 142/10).

Was nun das “Führen” eines eBay-Kontos von der Inhaberschaft unterscheiden soll, erschließt sich mir nicht. Zwar ist eine Stellvertretung auch bei eBay-Geschäften möglich. Allerdings muss darauf dann deutlich im Angebot hingewiesen werden. Und das ist hier nicht geschehen. Im Gegenteil: Die Anbieterkennzeichnung weist alleine die Beklagte als Verkäuferin aus.

Es lässt sich auch von einer “Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz” nicht bestreiten, dass das Verkäufer-Konto auf die Beklagte angemeldet ist. Und damit ist diese natürlich Verkäuferin und Vertragspartnerin meiner Mandantin geworden, und nicht ihr Sohn, der im Angebot und in der Anbieterkennzeichnung gar nicht erwähnt ist.

Die mündliche Verhandlung in der nächsten Woche dürfte interessant werden.

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